Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:
- Pressemitteilung 96
- Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)
I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für
Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und
Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der
Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der
Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die
Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt
werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter
Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von
Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit
weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben
unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
-
Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von
Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen,
Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
-
der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche
Einrichtungen
- alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses
Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere
Outlet-Center
- Spielplätze.
III. Zu verbieten sind
-
Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in
Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten
Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
IV. Zu erlassen sind
-
Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im
Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu
beschränken (zB Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht
von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen,
etc.)
- in den vorgenannten Einrichtungen sowie in
Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht
gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen,
die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder
besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung
aufgehalten haben
- Auflagen für Mensen, Restaurants,
Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des
Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische,
Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
-
Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und
ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
-
Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens
ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.